AGB - Horland Software

horland software

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Horland Software

1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
1.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
1.2 Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung der Horland Software und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung der Horland Software.
1.3 Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das bürgerliche Recht und Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
1.4 Maßgebend sind die jeweils gültigen Preislisten bzw. - sofern abweichend - die von uns im Angebot genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.5 Die Preise verstehen sich ab Sitz der Horland Software.
1.6 Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.

2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang

2.1 Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, wie etwa Leasingverträge, Lizenzverträge, Installationsprotokolle, sowie einer vereinbarten Anzahlung.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus der Horland Software verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
2.3 Wird die von der Horland Software geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist Horland Software berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen
Wiederanlaufphase.
2.4 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Horland Software auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
2.5 Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzan-sprüche sind ausgeschlossen.
Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der Horland Software vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen gegenüber Horland Software innerhalb  
angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde Horland Software den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2.6 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von Horland Software zu vertreten ist. Gerät Horland Software mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Horland Software beruht.
2.7 Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Kunde in Erwartung der Erfüllung des mit Horland Software geschlossenen Vertrages eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatzansprüche der Dritten gegen den Kunden entstanden sind. In jedem Falle gilt jedoch die Haftungsbegrenzung von Ziff. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.8 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz der Horland Software. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem Horland Software die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch dann, wenn Horland Software auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Horland Software nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haftet Horland Software nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter.
2.9 Teillieferungen sind zulässig.

3. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

3.1 Kunde und Horland Software benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und Horland Software erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Horland Software soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung der Horland Software zur Verfügung steht.
Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch Horland Software unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
3.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
3.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
3.5 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

4. Gewährleistung

4.1 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der Horland Software von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
4.2 Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet Horland Software die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Horland Software gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme oder Programme, die zum Download vorgehalten werden.
4.5 Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 4.3 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 4.4 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine Rücknahme der gelieferten Software durch Horland Software und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von Ziffer 4.3 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 4.4 als fehlerhaft und gelingt es Horland Software nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines 4
angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.
4.6 Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
4.7 Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der Tag des Einganges der Mängelrüge.
4.8 Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und anderen EDV-Sachen (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standard-Software) ist Horland Software bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung - gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände - verpflichtet; erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Gewährleistung durch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages nach seiner Wahl verlangen.
4.9 Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt Horland Software nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis ausdrücklich abgestimmt worden ist.
4.10 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
4.11 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemäße Handhabung, außergewöhnliche Beanspruchung und außergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder Horland Software empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind.
4.12 Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden - soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Horland Software, deren Organe oder leitenden Angestellten oder vorsätzliches Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
4.13 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren bei Verbrauchern innerhalb von 2 Jahren, ansonsten innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn,. Die 5 gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Horland Software, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Horland Software führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
4.14 Horland Software kann Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch 3.2, 3.3 und 5. 2) anfällt.

5. Rechtsmängel

5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet Horland Software nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
Horland Software haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.
5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Horland Software seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Horland Software. Horland Software und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Horland Software angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
5.3 Werden durch eine Leistung der Horland Software Rechte Dritter verletzt, wird Horland Software nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Horland Software keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziff. 4.13. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziff. 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand der Horland Software gilt Ziff. 4.14 entsprechend.

6. Allgemeine Haftung der Horland Software

6.1 Horland Software haftet dem Kunden stets
a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die GP. Software, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.2 Horland Software haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt 4.12 entsprechend. Die Parteien können bei
Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung gemäß 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung der Horland Software wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet Horland Software nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß 6.2.
6.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Die Pflicht des Kunden zu regelmäßiger Datensicherung wird hierdurch nicht berührt. Bei leichter Fahrlässigkeit der Horland Software tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Horland Software jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationsdiensten oder durch die Verwendung von nicht durch Horland Software geprüften Programmen oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
6.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Horland Software.
6.6 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen
Horland Software gilt 6.1 bis 6.5 entsprechend.

7. Urheberschaft an Software

7.1 Vervielfältigungsrechte
7.1.1 Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
7.1.2 Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software eindeutig zu kennzeichnen.
7.1.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
7.1.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
7.1.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
7.2 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
7.2.1 Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
7.2.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben.
7.2.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden und Horland Software eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer und gewünschten zeitgleichen Zugriffe bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
7.3 Weitergabe von Software
7.3.1 Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien von Software und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.
7.3.2 Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
7.3.3 Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
7.3.4 Ziffer 7.2.1 bis 7.2.3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung von Software oder von Teilen der Software ist ausgeschlossen.
7.3.5 Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.
7.4 Andere Rechte
7.4.1 Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erhalten werden.
7.4.2 Nach Verfügbarkeit einer neuen Version der Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem von der Horland Software listenmäßig angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
7.5 Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. der Lieferanten von Soft- und Hardware.

8. Zahlung

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
8.2 Eventuell vorgenommene Skontoabzüge sind insbesondere dann unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
8.3 Die Entgegennahme von Wechseln bedarf stets einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.
8.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn Horland Software darüber endgültig verfügen kann. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto der Horland Software als geleistet.
8.5 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder durch Erklärung der Horland Software unstreitig sind.
Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.
8.6 Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die Horland Software jedoch aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die Horland Software nicht zu vertreten hat, so ist Horland Software berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Horland Software ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird einem solchen Verlangen binnen einer von der Horland Software gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen, so ist Horland Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Pflicht zur Setzung einer Nachfrist.
Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Horland Software zu erfüllen, kann Horland Software bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird Horland Software frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
8.7 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Horland Software die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

9. Eigentumsvorbehalt / Kauf auf Probe

9.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Vertragspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum der Horland Software . Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
9.2 Horland Software behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen und Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziff. 6.5 zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich Horland Software das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Horland Software ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann Horland Software nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von Horland Software, außer sie hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch Horland Software.
9.3 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass Horland Software vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im  
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an Horland Software ab, die diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte der Horland Software die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Horland Software auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
9.4 Bei einem Kauf auf Probe wird dem Kunden die Software zum Zwecke der Probe und Besichtigung übergeben bzw. zum Download bereitgestellt. Hierbei beträgt die Billigungsfrist grundsätzlich 2 Wochen ab Erhalt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist. Das Schweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Billigung. Bei Missbilligung ist die Software vom Kunden unverzüglich vollständig zurückzugeben bzw. zu löschen. Hierbei entstehende Kosten trägt der Kunde. Bei Billigung wird der Kaufpreis sofort fällig.

10. Rücknahme
Soweit Horland Software Vertragsgegenstände aus Gründen zurücknimmt, die die Horland Software nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder diese/r wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

11.1 Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz der Horland Software.
11.2 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Horland Software für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten. Horland Software hat jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.4 Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen der Horland Software personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung nach dem BDSG.
11.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
11.6 Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.


Horland Software, Andreas Horländer, Obergasse 10, 65510 Idstein
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